(1)
1Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 9 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die gemäß § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbände sowie deren sächsische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. 2Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Absatz 3 vorsehen. 3In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen vorliegen.(1) Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 9 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die gemäß § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbände sowie deren sächsische Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Absatz 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen vorliegen.
(2)
1Ein gemäß § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder dessen sächsischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Klage auf Feststellung eines Verstoßes der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Absatz 1 und gegen die Verpflichtungen aus § 6 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7, 8 und 9 erheben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.(2) Ein gemäß § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder dessen sächsischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Klage auf Feststellung eines Verstoßes der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Absatz 1 und gegen die Verpflichtungen aus § 6 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7, 8 und 9 erheben. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.
(3)
1Eine Klage nach Absatz 2 Satz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist. 2Soweit ein Mensch mit Behinderungen seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage selbst verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 2 Satz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. 4Vor Erhebung der Klage nach Absatz 2 Satz 1 soll der Verband die betroffene Stelle auffordern, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. 5Kommt die Stelle der Aufforderung nach Satz 4 nach, hat sie dem Verband die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.(3) Eine Klage nach Absatz 2 Satz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist. Soweit ein Mensch mit Behinderungen seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage selbst verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 2 Satz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Vor Erhebung der Klage nach Absatz 2 Satz 1 soll der Verband die betroffene Stelle auffordern, zu der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. Kommt die Stelle der Aufforderung nach Satz 4 nach, hat sie dem Verband die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.