Jurafuchs

§ 20

SächsInklusG
Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen
Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen
Stand 2019-07-02
(1)
Die Hauptschwerbehindertenvertretungen und die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bei der Staatskanzlei, den Staatsministerien, der Verwaltung des Sächsischen Landtags und des Sächsischen Rechnungshofs bilden die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen.
(2)
1Vor Maßnahmen der Staatsregierung in Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe in mindestens zwei Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden berühren, ist die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung der Staatsregierung anzuhören. 2§ 178 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Arbeitgebers die federführend zuständige oberste Dienstbehörde tritt.(2) Vor Maßnahmen der Staatsregierung in Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe in mindestens zwei Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden berühren, ist die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung der Staatsregierung anzuhören. § 178 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Arbeitgebers die federführend zuständige oberste Dienstbehörde tritt.
(3)
Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden im Freistaat Sachsen kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, welche für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beim Freistaat Sachsen von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen.
(4)
Die Befugnisse und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

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