(1)
1Um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beim Freistaat Sachsen zu ermöglichen, sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden im Eigentum des Freistaates Sachsen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. 2Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit bei einem nicht öffentlich zugänglichen Dienstgebäude oder Gebäudeteil nach Art des Gebäudes oder der dort auszuübenden Tätigkeiten nicht zu erwarten ist, dass dort künftig auch Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. 3§ 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend auch auf die nicht dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile des Dienstgebäudes anzuwenden.(1) Um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beim Freistaat Sachsen zu ermöglichen, sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden im Eigentum des Freistaates Sachsen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. Von Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit bei einem nicht öffentlich zugänglichen Dienstgebäude oder Gebäudeteil nach Art des Gebäudes oder der dort auszuübenden Tätigkeiten nicht zu erwarten ist, dass dort künftig auch Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. § 50 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend auch auf die nicht dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile des Dienstgebäudes anzuwenden.
(2)
1Der Freistaat Sachsen soll anlässlich der Durchführung von Um- und Erweiterungsbauten nach Absatz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie von Bediensteten genutzt werden oder dem Besucher- und Benutzerverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten beseitigen, sofern dies nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Freistaat Sachsen soll anlässlich der Durchführung von Um- und Erweiterungsbauten nach Absatz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie von Bediensteten genutzt werden oder dem Besucher- und Benutzerverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten beseitigen, sofern dies nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen von Dienstgebäuden zu berücksichtigen. 2Künftig sollen nur barrierefreie Dienstgebäude oder solche, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten beseitigt werden können, angemietet werden, soweit deren Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen von Dienstgebäuden zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Dienstgebäude oder solche, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten beseitigt werden können, angemietet werden, soweit deren Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
1Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hat einen Beauftragten für Barrierefreiheit zu bestellen. 2Aufgabe des Beauftragten für Barrierefreiheit ist es, darüber zu wachen, dass die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen erfüllt werden. 3Er ist Ansprechpartner zu Fragen der Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstgebäude für die sie nutzenden Behörden oder Dienststellen sowie für deren Schwerbehinderten- und Personalvertretungen. 4Der Beauftragte für Barrierefreiheit muss die für die Wahrnehmung des Amtes erforderliche bautechnische Ausbildung besitzen, über Wissen und Erfahrungen im barrierefreien Bauen verfügen und soll dieses Wissen durch regelmäßige Fortbildungen erweitern.(4) Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hat einen Beauftragten für Barrierefreiheit zu bestellen. Aufgabe des Beauftragten für Barrierefreiheit ist es, darüber zu wachen, dass die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen erfüllt werden. Er ist Ansprechpartner zu Fragen der Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstgebäude für die sie nutzenden Behörden oder Dienststellen sowie für deren Schwerbehinderten- und Personalvertretungen. Der Beauftragte für Barrierefreiheit muss die für die Wahrnehmung des Amtes erforderliche bautechnische Ausbildung besitzen, über Wissen und Erfahrungen im barrierefreien Bauen verfügen und soll dieses Wissen durch regelmäßige Fortbildungen erweitern.
(5)
Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement hat für alle im Eigentum des Freistaates Sachsen stehenden Dienstgebäude ein Verzeichnis zu führen, in dem von ihm gesammelte Informationen zur Barrierefreiheit in geeigneter Weise zentral verwaltet und staatlichen Stellen auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.
(6)
1Der Freistaat Sachsen wird schrittweise und kontinuierlich unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel seine Arbeitsplätze und Arbeitsmittel einschließlich der von den Bediensteten genutzten informationstechnischen Systeme barrierefrei gestalten. 2Individuelle Rechtsansprüche der Bediensteten gegenüber Sozialleistungsträgern oder dem Integrationsamt auf eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung sowie andere Rechtsvorschriften, die zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsmitteln verpflichten, bleiben unberührt.(6) Der Freistaat Sachsen wird schrittweise und kontinuierlich unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel seine Arbeitsplätze und Arbeitsmittel einschließlich der von den Bediensteten genutzten informationstechnischen Systeme barrierefrei gestalten. Individuelle Rechtsansprüche der Bediensteten gegenüber Sozialleistungsträgern oder dem Integrationsamt auf eine behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung sowie andere Rechtsvorschriften, die zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsmitteln verpflichten, bleiben unberührt.