(1)
Niemand darf von einer der in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2)
1Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen ohne zwingenden Grund anders als Menschen ohne Behinderungen behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. 2Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. 3Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung vermutet.(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen ohne zwingenden Grund anders als Menschen ohne Behinderungen behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung vermutet.
(3)
1Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. 2Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben können, und die die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.(3) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben können, und die die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
(4)
1In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sollen die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen geeignete Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen ergreifen. 2Menschen mit Behinderungen sollen bei gleicher Eignung von den in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen bei der Personalauswahl bevorzugt berücksichtigt werden. 3Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.(4) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sollen die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen geeignete Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen ergreifen. Menschen mit Behinderungen sollen bei gleicher Eignung von den in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen bei der Personalauswahl bevorzugt berücksichtigt werden. Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.