Jurafuchs

§ 6

SächsInklusG
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Stand 2019-07-02
(1)
1Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 das Recht, mit den in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren sowie bei der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen haben auf Verlangen der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. 3Organisiert der Berechtigte die erforderliche Hilfe im Sinne des Satzes 2 selbst, hat er einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen.(1) Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 das Recht, mit den in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren sowie bei der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen haben auf Verlangen der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Organisiert der Berechtigte die erforderliche Hilfe im Sinne des Satzes 2 selbst, hat er einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen.
(2)
Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 das Recht, auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,
1.
in schulischen Belangen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen sowie staatlich anerkannten internationalen Schulen,
2.
in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

(3)
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
1.
den Umfang des gegen den Freistaat Sachsen gerichteten Anspruchs auf Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen,
2.
die Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen,
3.
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4.
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 anzusehen sind.

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