(1)
1Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen, zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und zur Begleitung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beruft der Ministerpräsident unter Beteiligung der sächsischen Landesverbände der gemäß § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände für die Dauer einer Legislaturperiode bei der Staatskanzlei einen Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen. 2Der Landesbeauftragte bleibt bis zu einer Nachfolgeberufung im Amt. 3Die Wiederberufung ist zulässig.4Der Landesbeauftragte ist unabhängig, nicht weisungsgebunden und ministeriumsübergreifend tätig. 5Er kann von seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur abberufen werden, wenn dies bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt ist.(1) Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen, zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und zur Begleitung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beruft der Ministerpräsident unter Beteiligung der sächsischen Landesverbände der gemäß § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände für die Dauer einer Legislaturperiode bei der Staatskanzlei einen Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen. Der Landesbeauftragte bleibt bis zu einer Nachfolgeberufung im Amt. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Landesbeauftragte ist unabhängig, nicht weisungsgebunden und ministeriumsübergreifend tätig. Er kann von seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur abberufen werden, wenn dies bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt ist.
(2)
1Aufgabe des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. 2Er informiert die Öffentlichkeit und berät zu Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen. 3Der Landesbeauftragte trägt auch dafür Sorge, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.(2) Aufgabe des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 Absatz 1 genannten Ziele verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. Er informiert die Öffentlichkeit und berät zu Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Der Landesbeauftragte trägt auch dafür Sorge, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(3)
1Der Landesbeauftragte berät die Staatsregierung in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen sowie bei deren Fortentwicklung und Umsetzung. 2Er(3) Der Landesbeauftragte berät die Staatsregierung in Fragen der Politik für Menschen mit Behinderungen sowie bei deren Fortentwicklung und Umsetzung. Er
1.
arbeitet hierzu insbesondere mit allen Staatsministerien und dem Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen zusammen,
2.
bearbeitet die Anregungen von einzelnen Personen, von Selbsthilfegruppen, von Verbänden von Menschen mit Behinderungen und von kommunalen Beauftragten und Beiräten für die Belange von Menschen mit Behinderungen und
3.
regt Maßnahmen zur Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen an.
(4)
1Die Staatsministerien haben den Landesbeauftragten frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung zu beteiligen, soweit sie Fragen der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft behandeln oder berühren. 2Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 3Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.(4) Die Staatsministerien haben den Landesbeauftragten frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung zu beteiligen, soweit sie Fragen der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft behandeln oder berühren. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(5)
1Der Landesbeauftragte ist hauptamtlich tätig. 2Die für die Erfüllung der Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung für seine Geschäftsstelle stellt der Freistaat Sachsen zur Verfügung. 3Dies wird im Haushaltsplan jeweils in einem besonderen Kapitel dargestellt. 4Der Sitz des Landesbeauftragten und seiner Geschäftsstelle ist bei der Staatskanzlei.(5) Der Landesbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Die für die Erfüllung der Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung für seine Geschäftsstelle stellt der Freistaat Sachsen zur Verfügung. Dies wird im Haushaltsplan jeweils in einem besonderen Kapitel dargestellt. Der Sitz des Landesbeauftragten und seiner Geschäftsstelle ist bei der Staatskanzlei.
(6)
1Der Landesbeauftragte unterrichtet die Staatsregierung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Ende der Legislaturperiode über die Ergebnisse seiner Beratungstätigkeit. 2Die Staatsregierung leitet den Bericht dem Landtag zu.(6) Der Landesbeauftragte unterrichtet die Staatsregierung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Ende der Legislaturperiode über die Ergebnisse seiner Beratungstätigkeit. Die Staatsregierung leitet den Bericht dem Landtag zu.