(1)
1Bei der Staatskanzlei wird ein Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen errichtet. 2Er(1) Bei der Staatskanzlei wird ein Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen errichtet. Er
1.
berät und unterstützt den Landesbeauftragten in allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren, und
2.
unterstützt die Staatsregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Politik für Menschen mit Behinderungen.
2
Der Landesbeirat kann gegenüber Dritten als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen tätig werden.
(2)
1Der Landesbeirat repräsentiert durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit. 2Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. 3Die Mitglieder des Landesbeirates werden zwei Jahre nach der Berufung des Landesbeauftragten für die Dauer von in der Regel fünf Jahren berufen. 4Die Mitglieder des Landesbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 5Die Geschäfte des Landesbeirates werden durch die Geschäftsstelle bei der Staatskanzlei geführt. 6Das Nähere über das Berufungsverfahren, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landesbeirates sowie die Aufwandsentschädigung für seine Mitglieder regelt eine Verwaltungsvorschrift.(2) Der Landesbeirat repräsentiert durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. Die Mitglieder des Landesbeirates werden zwei Jahre nach der Berufung des Landesbeauftragten für die Dauer von in der Regel fünf Jahren berufen. Die Mitglieder des Landesbeirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäfte des Landesbeirates werden durch die Geschäftsstelle bei der Staatskanzlei geführt. Das Nähere über das Berufungsverfahren, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landesbeirates sowie die Aufwandsentschädigung für seine Mitglieder regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(3)
1Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen, über die Bildung von Arbeitsgruppen und über die Beteiligung weiterer sachverständiger Personen zu treffen.