Jurafuchs

§ 10

SächsInklusG
Förderung der Teilhabe
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Stand 2019-07-02
(1)
1Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, werden insbesondere Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Lage von Menschen mit Behinderungen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, der Einbeziehung in die Gemeinschaft, der Verbesserung der Mobilität, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefördert. 2Die Förderung nach Satz 1 umfasst auch(1) Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, werden insbesondere Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Lage von Menschen mit Behinderungen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, der Einbeziehung in die Gemeinschaft, der Verbesserung der Mobilität, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefördert. Die Förderung nach Satz 1 umfasst auch
1.
Maßnahmen von landesweit tätigen Organisationen von Menschen mit Behinderungen zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten und
2.
im angemessenen Umfang Ausgaben für notwendige Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen für eine regelmäßige ehrenamtliche Tätigkeit.
(2)
1Zur Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 werden jährlich je schwerbehinderten Menschen 70 Euro in den Staatshaushalt eingestellt. 2Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen ist die am 1. Januar des dem Inkrafttreten der Bestimmungen für das erste Haushaltsjahr des Haushaltsplanes vorausgehenden Kalenderjahres vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen als Statistischer Bericht veröffentlichte Statistik „Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen“ auf der Rechtsgrundlage von § 214 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Bei der Aufstellung eines Doppelhaushaltes gilt Satz 2 für beide Haushaltsjahre.(2) Zur Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 werden jährlich je schwerbehinderten Menschen 70 Euro in den Staatshaushalt eingestellt. Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen ist die am 1. Januar des dem Inkrafttreten der Bestimmungen für das erste Haushaltsjahr des Haushaltsplanes vorausgehenden Kalenderjahres vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen als Statistischer Bericht veröffentlichte Statistik „Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen“ auf der Rechtsgrundlage von § 214 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Aufstellung eines Doppelhaushaltes gilt Satz 2 für beide Haushaltsjahre.
(3)
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln zur Förderung der Teilhabe besteht nicht.

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