Jurafuchs

§ 23

JWMG
Tod der pachtenden Person
Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Jagd
Stand 2014-11-25
(1)
Im Fall des Todes einer pachtenden Person haben die Erben der unteren Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 19 zu benennen. Ist keiner der Erben pachtfähig (§ 17 Absatz 5), haben die Erben der unteren Jagdbehörde eine pachtfähige Person als jagdausübungsberechtigte Person zu benennen.
(2)
Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur Benennung der jagdausübungsberechtigten Person setzen. Kommen die Erben der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.

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