Jurafuchs

§ 65

JWMG
Staatseigene Jagden
Abschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte
Stand 2014-11-25
(1)
Das Jagdrecht in den Eigenjagdbezirken des Landes wird in der Regel von Forst Baden-Württemberg ausgeübt.
(2)
Die Befugnisse der unteren und der oberen Jagdbehörde werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Nutzungsform des Jagdrechts als auch bei der Verpachtung eines staatlichen Jagdbezirks von Forst Baden-Württemberg wahrgenommen; ausgenommen davon bleiben die Befugnisse, die sich auf Grund der §§ 15 bis 18a des Bundesjagdgesetzes sowie auf Grund der §§ 12 und 26 dieses Gesetzes ergeben.

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