(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 2 Wildtiere erlegt,
2.
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 3 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont,
3.
entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt.
(2)
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Wildtier der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten betroffen ist.