Werden durch den Luchs Sachschäden verursacht, kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich durch das Land gezahlt werden. Der Ausgleich wird durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag gewährt. Die Abwicklung der Schadensregulierung kann auf Dritte übertragen werden.
§ 53a
JWMGSchadensausgleich durch das Land
Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden
Stand 2014-11-25