An Orten, an denen die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf die Jagd nicht ausgeübt werden.
§ 40
JWMGÖrtliche Verbote
Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
Stand 2014-11-25