Jurafuchs

§ 51a

JWMG
Präventions- und Ausgleichssysteme
Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden
Stand 2014-11-25
(1)
Jagdausübungsberechtigte Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften können Präventions- und Ausgleichssysteme auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden errichten.
(2)
Die Präventions- und Ausgleichssysteme haben die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und die aus Wildschäden entstehenden Schadensersatzansprüche auszugleichen; die §§ 52 bis 57 bleiben unberührt. Die Präventions- und Ausgleichssysteme sind so zu gestalten, dass sie den Zielen des § 2 entsprechen. Diese Ziele sollen insbesondere durch revierübergreifende Maßnahmen erreicht werden.
(3)
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen.

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