(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse finden auf Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam bestehen, keine Anwendung; für diese Verträge gelten die vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Verlängerungen dieser Verträge.
(2)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der vor Inkrafttreten berufenen Mitglieder des Jagdbeirats nach § 34 des Landesjagdgesetzes und der Beisitzer des Kreisjagdamts nach § 35 des Landesjagdgesetzes.
(3)
Abweichend von § 1 bleiben die §§ 21 und 39 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes bis zum Ablauf des 31. März 2016 anwendbar.
(4)
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes außer Kraft treten, ist die untere Jagdbehörde für Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften zuständig sowie zuständige Verwaltungsbehörde (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(5)
Die §§ 68 und 69 finden entsprechende Anwendung, soweit Ordnungswidrigkeiten nach den in Absatz 3 und 4 genannten Vorschriften begangen worden sind.
(6)
Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des Landesjagdgesetzes ergangen sind, bleiben in Kraft. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.
(7)
Wildschutzgebiete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, gelten als Wildruhegebiete (§ 42 Absatz 1).