Jurafuchs

§ 68

JWMG
Einziehung von Gegenständen
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2014-11-25
(1)
Ist eine Straftat nach § 66 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 67 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder nach § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

(2)
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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