Jurafuchs

§ 45

JWMG
Besondere Hegemaßnahmen
Abschnitt 6 Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz
Stand 2014-11-25
Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen sollen zur Erreichung der Ziele des § 5 Absatz 4 in angemessenem Umfang besondere Hegemaßnahmen, die zugunsten von dem Entwicklungs- und Schutzmanagement zugeordneten Wildtierarten erforderlich werden, ergreifen und sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten zur Erreichung dieser Ziele beteiligen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →