Jurafuchs

§ 10

KomWG
Bewerbungen
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl
Stand 1983-09-01
(1)
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl können innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden.
(2)
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen

im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein; dies gilt nicht für den Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Bewerbungen unterzeichnen.

(3)
Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Die Wählbarkeitsbescheinigung ist vom Bewerber bei der zuständigen Behörde seines Wohnortes (Hauptwohnung), in den Fällen der Sätze 3 und 4 bei der dort genannten Stelle, zu beantragen. Für Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Wählbarkeitsbescheinigung vom Bürgermeister der Gemeinde in Baden-Württemberg, in der der Bewerber zuletzt gemeldet war, ausgestellt. War der Bewerber zuletzt außerhalb von Baden-Württemberg oder noch nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, wird die Wählbarkeitsbescheinigung von der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der sich der Bewerber für die Bürgermeisterwahl bewirbt, nach Anhörung der Gemeindebehörde des letzten Wohnorts oder Aufenthaltsorts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Über einen Widerspruch gegen die Versagung einer Wählbarkeitsbescheinigung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, die die Wählbarkeitsbescheinigung versagt hat. Für die Erstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben.
(4)
Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(5)
Der Gemeindewahlausschuß beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag, vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuß hat eine Bewerbung zurückzuweisen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist, seine Person nicht feststeht, wenn er die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 2 Satz 1 oder die Wählbarkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 4 Satz 1 nicht abgibt; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, daß er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(6)
Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

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