(1)Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.(2)Die Kosten für die Wahl der Kreisräte trägt der Landkreis; soweit die Kosten bei den Gemeinden entstehen, trägt sie die Gemeinde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 38a Wahl des Bürgermeister§ 39a Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land →