Jurafuchs

§ 38

KomWG
Wahl der Kreisräte
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
Stand 1983-09-01
(1)
Die Wahl der Kreisräte kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte durchgeführt werden.
(2)
Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Kreisräte gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Kreisräte Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.

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