Jurafuchs

§ 20

KomWG
Wahlzeit
Wahlhandlung
Stand 1983-09-01
Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Wird die Wahl am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Parlamentswahl. Wird die Wahl am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Abstimmungszeit für die Volksabstimmung.

Meine Notizen

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