(1)
Die Wahl der Gemeinderäte hat der Bürgermeister, die Wahl der Kreisräte hat der Landrat spätestens am 83. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
(2)
Die Bürgermeisterwahl hat der Bürgermeister spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung bekanntzumachen.