Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuß, bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuß das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 28 Anwendung.
§ 36
KomWGNeufeststellung des Wahlergebnisses
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses
Stand 1983-09-01