Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisräte.
§ 28
KomWGWahlergebnis
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 1983-09-01