(1)Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Bürgermeister.(2)Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Landrat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände§ 17 →