Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellen die Gemeinden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte§ 18 →