(1)
Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 muß ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
(2)
Der Verbandswahlausschuß prüft die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung.