Jurafuchs

Art. 55

KommZG
Aufgabenwahrnehmung als gemeinsame Stelle
Kooperation der Kreisverwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben
Stand 1994-06-20
(1)
Kreisverwaltungsbehörden können vereinbaren, ihnen als Staatsbehörden übertragene Aufgaben als gemeinsame Stelle wahrzunehmen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)
Art. 7 Abs. 2 bis 4, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, Art. 10, 11, 14 Abs. 2, 3 und 4, Art. 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Art. 53 Nr. 1 gelten entsprechend.
(3)
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Vereinbarung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Die Vereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Vereinbarung geändert oder aufgehoben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

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