Jurafuchs

§ 10

ThürLMÜbG
Ermächtigungen, Erlass von Verwaltungsvorschriften
Stand 2009-07-08
(1)
Die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
nähere Bestimmungen über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung für Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 5 LKonV zu erlassen,
2.
Verweisungen in diesem Gesetz auf Bestimmungen in Bundesgesetzen oder -verordnungen oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Bestimmungen erforderlich ist und
3.
Bestimmungen dieses Gesetzes aufzuheben oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Bestimmungen im Bundesrecht oder in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(1a)
Die Landesregierung wird ermächtigt, in einer Verwaltungskostenordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürVwKostG die Gebührensätze für die Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen, die im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, zur Deckung der durch die Kontrollen entstehenden Kosten auf der Grundlage des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu bemessen und dabei zu bestimmen, dass die berücksichtigungsfähigen Kosten nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 für die amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben von den zuständigen Behörden betriebsbezogen ermittelt werden. Die Gebühren können durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt werden.
(2)
Die oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde erlässt die zur Durchführung der Überwachung nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Verwaltungsvorschriften über
1.
den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung von Tabakerzeugnissen,
2.
die Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen und
3.
die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

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