(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Soweit die Lebensmittelüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB, § 50 des Weingesetzes, § 35 TabakerzG, § 9 des Milch- und Margarinegesetzes, § 7 EGGenTDurchfG sowie Absatz 1.