Jurafuchs

§ 5

ThürLMÜbG
Pflanzen und Pflanzenteile
Stand 2009-07-08
(1)
Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind befugt, noch nicht geerntete Pflanzen und Pflanzenteile, die zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden können, zu überwachen. Hierfür gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 43 und 44 Abs. 1 und 2 LFGB sinngemäß.
(2)
Die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde kann anordnen, dass Pflanzen oder Pflanzenteile, die nach Absatz 1 überwacht werden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass sie zum Zeitpunkt des Herstellens oder des Inverkehrbringens lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt sind.

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