Jurafuchs

§ 4

ThürLMÜbG
Anordnungen und Maßnahmen im Einzelfall
Stand 2009-07-08
(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten im Rahmen des § 39 Abs. 7a LFGB die §§ 4 und 5, 7 bis 10, 12, 13, 27 bis 30 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2)
Soweit es zur Durchführung von Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →