Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für die oberste und obere Lebensmittelüberwachungsbehörde gilt als anderweitige Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1.
§ 11
ThürLMÜbGÜbergangsbestimmung
Stand 2009-07-08