Jurafuchs

§ 6

ThürLMÜbG
Gegenprobensachverständige
Stand 2009-07-08
(1)
Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben (Gegen- oder Zweitproben) nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LFGB und § 31 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG sind in ihrem Fachgebiet nur solche private Sachverständige befugt, die hierfür nach Maßgabe der Verordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b LFGB und § 33 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG zugelassen sind. Zulassungsbehörde des Landes ist die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde.
(2)
Das Verfahren der Zulassung als Gegenprobensachverständiger kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG.
(3)
Die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muss die zurückgelassene Probe so beschrieben sein, dass ihre Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Der Sachverständige muss darauf achten, ob die Gegen- oder Zweitprobe verändert oder der amtliche Verschluss beschädigt worden ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Gutachten darzulegen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →