(1)
Mit der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Weinüberwachung nach § 39 Abs. 1 LFGB, § 31 Abs. 1 und 7 des Weingesetzes und diesem Gesetz werden fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 LFGB beauftragt; dies gilt entsprechend für die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen und diesen verwandten Erzeugnissen nach § 29 Abs. 1 TabakerzG. Als fachlich ausgebildet gelten insbesondere
1.
Tierärzte,
2.
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker,
3.
Bedienstete, die die Voraussetzungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
4.
amtliche Fachassistenten im Sinne des Artikels 3 Nr. 49 der Verordnung (EU) 2017/625.
Den fachlich ausgebildeten Personen der Lebensmittelüberwachungsbehörden, denen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften obliegt, stehen die Befugnisse nach § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 LFGB, § 31 Abs. 1 des Weingesetzes sowie § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 TabakerzG zu. Sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig, stehen diese Befugnisse auch den fachlich ausgebildeten Personen der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde zu, soweit sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Unterstützung der zuständigen Überwachungsbehörde bei der Überwachung vor Ort mitzuwirken haben.
(2)
Für die Bestellung eines bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden tätigen Tierarztes, der nicht ausschließlich Aufgaben nach Artikel 18 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wahrnimmt, gelten die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes entsprechend. Darüber hinaus gelten Tierärzte, die auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit eine Weiterbildung absolviert haben (Fachtierärzte), für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung als besonders fachlich geeignet. Abweichend von Satz 1 kann eine ausschließliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Lebensmitteluntersuchung bei der hierfür zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde auch dann ausgeübt werden, wenn der Tierarzt eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung auf diesem Gebiet nachweist.