Jurafuchs

§ 8

ThürLMÜbG
Hausschlachtungen
Stand 2009-07-08
(1)
Die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen nach Maßgabe der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 1a der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist Aufgabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtlichen Tierarzt. Dabei können fachlich ausgebildete Personen (amtliche Fachassistenten) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.
(2)
Amtlicher Tierarzt im Sinne des Absatzes 1 ist jeder bei den Behörden nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 angestellte Tierarzt und jeder approbierte Tierarzt, dem die zuständige Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich oder für Teile ihres Zuständigkeitsbereichs auf Antrag die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen hat (Beleihung). Die Übertragung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Antragsteller mindestens alle drei Jahre an einer in der Regel eintägigen Fortbildung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung teilzunehmen und bestimmten Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der übertragenen Aufgabe gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen hat, soweit diese zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörde liegenden Aufgaben erforderlich sind. Sie kann ferner mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann sie befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Die zuständige Behörde kann dem beliehenen Tierarzt im Rahmen der Durchführung der übertragenen Aufgabe allgemeine oder besondere Weisungen, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausübung der übertragenen Aufgabe beziehen können, erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.
(3)
Bei der Gebührenberechnung durch die zuständige Behörde für die amtlichen Untersuchungen bei Hausschlachtungen finden die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechend Anwendung. Im Falle der Beleihung nach Absatz 2 Satz 1 erhebt der beliehene Tierarzt für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgabe auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen. Diese verbleiben beim Beliehenen als Gegenleistung für seine Tätigkeit. Der Beliehene kann eine Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung als Auslage erheben.

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