(1)
Die Betreiber von Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in den Verkehr bringen, können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, die Fortbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten in ihren Betrieben zu gestatten.
(2)
Die Betreiber von Schlachtbetrieben können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit tierseuchenrechtliche Belange betroffen sind, regelt sich die Inanspruchnahme der Betriebe nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBI. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.