Dieses Gesetz gilt für die Wahl des Landtages und für alle Kommunalwahlen (Wahl der Gemeindevertretungen, der Kreistage, der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte) im Land Mecklenburg-Vorpommern.
§ 1
LKWG M-VGeltungsbereich
Wahlgrundsätze, Wahlrecht, Wählbarkeit
Stand 2010-12-16