Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Statistischen Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. Die kommunalen Wahlleitungen können die Ergebnisse der Kommunalwahlen statistisch auswerten.
§ 48
LKWG M-VAllgemeine Wahlstatistik
Statistik, Kosten, Fristen und Termine
Stand 2010-12-16