Jurafuchs

§ 72

LKWG M-V
Übergangsregelung
Teil 4 Schlussbestimmungen
Stand 2010-12-16
Für Wahlverfahren, für die die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 am 9. Juni 2024 bereits erfolgt war, ist das Landes- und Kommunalwahlgesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Meine Notizen

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