Die Wahlleitung hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Dabei macht sie auch Erklärungen nach § 16 Absatz 8 und nach § 66 Absatz 1 Satz 2 bekannt. Soweit hierzu nach § 66 Absatz 1 Satz 3 eine Begründung angegeben wurde, wird auch diese veröffentlicht.
§ 21
LKWG M-VBekanntmachung der Wahlvorschläge
Vorbereitung der Wahl
Stand 2010-12-16