Jurafuchs

§ 70

LKWG M-V
Ordnungswidrigkeiten
Teil 4 Schlussbestimmungen
Stand 2010-12-16
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 2 oder 3 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen oder nebenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
2.
entgegen § 28 Absatz 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahldauer veröffentlicht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleitung.

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