Die durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzten Mittel (§§ 18 und 20 des Parteiengesetzes) werden im Fall des § 19 Absatz 8 Satz 1 des Parteiengesetzes von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ausgezahlt.
§ 51
LKWG M-VLeistungen nach dem Parteiengesetz bei Landtagswahlen
Statistik, Kosten, Fristen und Termine
Stand 2010-12-16