Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend oder einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 52
LKWG M-VFristen und Termine
Statistik, Kosten, Fristen und Termine
Stand 2010-12-16