Bei Landtagswahlen wird in jedem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleitung zu ziehende Los.
§ 57
LKWG M-VWahl von Landtagsabgeordneten in den Wahlkreisen
Teil 2 Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht
Stand 2010-12-16