Jurafuchs

§ 1

LPlG
Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung
I. Teil Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
Stand 1998-05-05
(1)
Die Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)
Raumordnung und Landesplanung haben darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird.

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