Die oberste Landesplanungsbehörde führen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.
§ 19
LPlGRaumordnungskataster
IV. Teil Sicherung der Raumordnung und Landesplanung
Stand 1998-05-05