Jurafuchs

§ 17

LPlG
Landesplanung und Bauleitplanung
IV. Teil Sicherung der Raumordnung und Landesplanung
Stand 1998-05-05
(1)
Die Gemeinden haben der unteren Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen. Die unteren Landesplanungsbehörden geben im Rahmen der Beteiligung der Behörden landesplanerische Stellungnahmen ab, in denen festgestellt wird, ob der Bauleitplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt und ob die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt worden sind.
(2)
Auf die Anzeige nach Absatz 1 kann für bestimmte Arten von Bebauungsplänen verzichtet werden. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde.

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