Zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur nach Landesrecht für die verschiedenen Verfahrensschritte jeweils zuständigen Raumordnungsbehörde im Sinne des § 15 des Raumordnungsgesetzes erlässt die oberste Landesplanungsbehörde eine Verwaltungsvorschrift.
§ 15
LPlGRaumverträglichkeitsprüfung
IV. Teil Sicherung der Raumordnung und Landesplanung
Stand 1998-05-05