(1)
Muß eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ändern oder aufheben mußte, so hat ihr das Land Ersatz zu leisten.
(2)
Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die untere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.